Ein Arbeitgeber darf mit den unten beschriebenen Fristen kündigen:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 622 Abs. 1: "mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats"
§ 622 Abs. 2: Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist,
§ 622 Abs. 3: Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
§ 622 Abs. 4: Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden.
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Kündigungsfristen:
Ein Arbeitnehmer darf von sich aus einen Arbeitsvertrag mit folgenden Fristen kündigen:
- in der Probezeit (6 Monate) mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen
- danach "mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats", wenn in seinem Arbeitsvertrag keine andere Frist vereinbart wurde.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html
wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen:
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen
zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.